Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz
LINEGG -§ 25 Beiträge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/25#abs-1 (1) Die Genossen haben der Genossenschaft die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten, ihrer Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben der Genossenschaft nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/25#abs-2 (2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Die Genossenschaft ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Die Genossenschaft kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögensplans durch Beiträge sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht unterschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/25#abs-3 (3) Beiträge, die einem Benutzer nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied der Genossenschaft. Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Benutzer und der Genossenschaft eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/25#abs-4 (4) Ein ausgeschiedener Genosse bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; er kann auch vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Genosse zu den Aufwendungen der Genossenschaft herangezogen werden, die durch den ausscheidenden Genossen verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Genossen an der Genossenschaft.